Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo­ dens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 1961 den Verkäufern wie bei einer Erbfolge in Anrechnung zu bringen sei. Die Frage ist zu verneinen. Allerdings liegt rein wirtschaftlich betrach­ tet in gewissem Sinne eine Erbfolge vor, indem die Beschwerdeführer 1961 den Grundbesitz erhielten, den ihr Vater von 1931 bis 1938 besass.