{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2019_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19631114-19631114-ARGVP-1988-2019.pdf", "Checksum": "d3a554d815925c3783e194c08e2ebc15"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019\n2019\nGrundstückgew inn. Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgän­gers (Art. 50 e StG)1.\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo­dens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 19"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:30", "Checksum": "30bdc43d868ae20fbc2ae7b695334bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2019\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019\n2019\nGrundstückgew inn. Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgän­gers (Art. 50 e StG)1.\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo­dens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 19\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019\n\n2019\n\nG ru n d stü ckg ew in n . Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgän­\ngers (Art. 50 e StG)1.\n\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer\nerst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo­\ndens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es\nstellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938\nbis 1961 den Verkäufern wie bei einer Erbfolge in Anrechnung zu bringen\nsei. Die Frage ist zu verneinen. Allerdings liegt rein wirtschaftlich betrach­\ntet in gewissem Sinne eine Erbfolge vor, indem die Beschwerdeführer 1961\nden Grundbesitz erhielten, den ihr Vater von 1931 bis 1938 besass. Aber\nzwischen ihrem Eigentum und demjenigen ihres Vaters war ein Dritter Ei­\ngentümer, eben die juristische Person. Die Beschwerdeführer haben das\nGrundstück nicht infolge Erbfolge erworben, wie das Gesetz in Art. 50 e\nAbs. 4 voraussetzt, sondern durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertra­\ngung, die 1961 auch grundbuchrechtlich und steuerrechtlich durchaus\nrichtig als Handänderung behandelt wurde.\nDie Beschwerdeführer vermögen auch mit dem Argument nicht durch­\nzudringen, dass die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH waren,\nwelche auch Erben des ursprünglichen Eigentümers sind und nach Auflö­\nsung der GmbH selber Eigentümer wurden, somit wirtschaftlich betrach­\ntet die GmbH nur formelle Bedeutung hatte. Mit diesem Argument wäre\nSteuermanipulationen Tür und Tor geöffnet. Ein Aktionär z.B. könnte Mit­\neigentum an den Vermögenswerten der Aktiengesellschaft geltend ma­\nchen, was weder sachenrechtlich noch steuerrechtlich zuträfe. Selbst bei\neinem Alleinaktionär wird streng zwischen dem Eigentum der Gesell­\nschaft und demjenigen des Aktionärs unterschieden.\nNun schreibt allerdings Art. 2 vor, dass die gesetzlichen Vorschriften\nnach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen sind.\nBei der Besteuerung ist auf den wirtschaftlichen Tatbestand abzustellen,\nwenn zur Erreichung von Steuervorteilen Rechtsformen angewendet wer­\nden, die den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entsprechen.\nDiese Bestimmung kann aber im vorliegenden Fall nicht angewendet wer­\n\n1 Heute: Art. 59 Abs. 4 StG\n\n292\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020\n\nden. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe,\nwarum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der GmbH\nkaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der\nWahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien­\nbesitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein\nGrund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 einfachzu negieren.\nAus diesen Gründen ist es richtig, dass die Veranlagungsbehörde die\nBesitzesdauer der Verkäufer nur bis 1961 zurück gerechnet hat und den\nVorbesitz des Vaters sowie der GmbH nicht zur Anrechnung brachte. Die\nBeschwerde ist daher abzuweisen.\nStRK 14.11.1963 (Nr. 262)\n\n2020\n\nG rundstückgew innsteuer. Auch wenn der Käufer einer Liegenschaft\nvertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat, bleibt der Ver­\nkäufer nach Art. 57 StG Steuersubjekt. Steuererklärung und Steuerrech­\nnung sind deshalb diesem zuzustellen.\n\nNach Auffassung der Steuerrekurskommission ist die Steuerveranla­\ngung, wie der Rekurrent zu Recht rügt, schlicht und einfach dem falschen\nAdressaten eröffnet worden. Denn steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG in\njedem Fall der Veräusserer. Der vorliegende Fall macht deutlich, dass diese\ngesetzliche Bestimmung ihren guten Grund hat.\nIm Einspracheentscheid machte die Steuerverwaltung darauf aufmerk­\nsam, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar Pflicht, über Differenzforderungen\nzwischen Verkäufer und Käufer zu entscheiden. Dem ist entgegenzuhal­\nten, dass es auch nicht Pflicht der Steuerverwaltung ist, die Steuerveranla­\ngung demjenigen zu eröffnen, der nach Massgabe des Kaufvertrags die\nGrundstückgewinnsteuer entsprechend der privatautonomen Vereinba­\nrung der Parteien zu tragen hat. Bereits das wäre eine unzulässige Einmi­\nschung der Steuerverwaltung. Wer die Grundstückgewinnsteuer nach\ndem Willen der Parteien trägt, hat nurmehr für die Berechnung des steuer­\nbaren Gewinns Bedeutung, nicht aberfür die Bestimmung des Steuersub­\njekts. Steuersubjekt bleibt in allen Fällen der Veräusserer.\nDer Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, sie eröffne die\nGrundstückgewinnsteuer-Veranlagung usanzgemäss dem Käufer, so sich\n\n293\n"}