B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019 2019 G ru n d stü ckg ew in n . Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgän­ gers (Art. 50 e StG)1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo­ dens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 1961 den Verkäufern wie bei einer Erbfolge in Anrechnung zu bringen sei. Die Frage ist zu verneinen. Allerdings liegt rein wirtschaftlich betrach­ tet in gewissem Sinne eine Erbfolge vor, indem die Beschwerdeführer 1961 den Grundbesitz erhielten, den ihr Vater von 1931 bis 1938 besass. Aber zwischen ihrem Eigentum und demjenigen ihres Vaters war ein Dritter Ei­ gentümer, eben die juristische Person. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück nicht infolge Erbfolge erworben, wie das Gesetz in Art. 50 e Abs. 4 voraussetzt, sondern durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertra­ gung, die 1961 auch grundbuchrechtlich und steuerrechtlich durchaus richtig als Handänderung behandelt wurde. Die Beschwerdeführer vermögen auch mit dem Argument nicht durch­ zudringen, dass die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH waren, welche auch Erben des ursprünglichen Eigentümers sind und nach Auflö­ sung der GmbH selber Eigentümer wurden, somit wirtschaftlich betrach­ tet die GmbH nur formelle Bedeutung hatte. Mit diesem Argument wäre Steuermanipulationen Tür und Tor geöffnet. Ein Aktionär z.B. könnte Mit­ eigentum an den Vermögenswerten der Aktiengesellschaft geltend ma­ chen, was weder sachenrechtlich noch steuerrechtlich zuträfe. Selbst bei einem Alleinaktionär wird streng zwischen dem Eigentum der Gesell­ schaft und demjenigen des Aktionärs unterschieden. Nun schreibt allerdings Art. 2 vor, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen sind. Bei der Besteuerung ist auf den wirtschaftlichen Tatbestand abzustellen, wenn zur Erreichung von Steuervorteilen Rechtsformen angewendet wer­ den, die den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entsprechen. Diese Bestimmung kann aber im vorliegenden Fall nicht angewendet wer­ 1 Heute: Art. 59 Abs. 4 StG 292 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020 den. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe, warum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der GmbH kaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien­ besitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein Grund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 einfachzu negieren. Aus diesen Gründen ist es richtig, dass die Veranlagungsbehörde die Besitzesdauer der Verkäufer nur bis 1961 zurück gerechnet hat und den Vorbesitz des Vaters sowie der GmbH nicht zur Anrechnung brachte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. StRK 14.11.1963 (Nr. 262) 2020 G rundstückgew innsteuer. Auch wenn der Käufer einer Liegenschaft vertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat, bleibt der Ver­ käufer nach Art. 57 StG Steuersubjekt. Steuererklärung und Steuerrech­ nung sind deshalb diesem zuzustellen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ist die Steuerveranla­ gung, wie der Rekurrent zu Recht rügt, schlicht und einfach dem falschen Adressaten eröffnet worden. Denn steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG in jedem Fall der Veräusserer. Der vorliegende Fall macht deutlich, dass diese gesetzliche Bestimmung ihren guten Grund hat. Im Einspracheentscheid machte die Steuerverwaltung darauf aufmerk­ sam, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar Pflicht, über Differenzforderungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entscheiden. Dem ist entgegenzuhal­ ten, dass es auch nicht Pflicht der Steuerverwaltung ist, die Steuerveranla­ gung demjenigen zu eröffnen, der nach Massgabe des Kaufvertrags die Grundstückgewinnsteuer entsprechend der privatautonomen Vereinba­ rung der Parteien zu tragen hat. Bereits das wäre eine unzulässige Einmi­ schung der Steuerverwaltung. Wer die Grundstückgewinnsteuer nach dem Willen der Parteien trägt, hat nurmehr für die Berechnung des steuer­ baren Gewinns Bedeutung, nicht aberfür die Bestimmung des Steuersub­ jekts. Steuersubjekt bleibt in allen Fällen der Veräusserer. Der Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, sie eröffne die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung usanzgemäss dem Käufer, so sich 293