Sie sind nach wie vor unter den einleitend umschriebenen Voraussetzungen steuerpflichtig, wenn auch nicht mehr weiter als «verdeckte Gewinnausschüttungen». Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlehensgewährung der Re­ kurrentin an [] insofern ungewöhnlich ist, als sie mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar erscheint und einer der Rekurrentin fernstehenden Person ohne jeden Zweifel nicht gewährt worden wäre. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission handelt es sich geradezu um einen typischen Fall einer steuerbaren geldwerten Leistung. Die von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen wurden deshalb zu Recht korrigiert, indem sie nach Art. 49 Abs. 1 lit.