Aus der Erwägung, dass die Aktiengesellschaft nicht zwangsläufig gewinnstrebig sein müsse, werden die Steuerbehörden entsprechende Lei­ stungen der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Dritte nicht kurzerhand mit einem Kostenpreis (umfassend die Summe aller Kosten plus übliche oder angemessene Gewinnmarge) besteuern können. Massgebend sei, so das Bundesgericht, nicht das Opfer, das sich die Aktiengesellschaft im Interesse ihres Aktionärs oder des nahestehenden Dritten auferlege, sondern der Preis, den Dritte auf einem freien und offe­ nen Markt zu bezahlen bereit wären (was mitunter umfangreicher Abklä­ rungen bedarf und schematische Fixierung auf hypothetische Gewinnan­