Die neue, mittlerweile auch für die direkte Bundessteuer bestätigte Pra­ xis des Bundesgerichts (vgl. Recht 1984 Nr. 1, S .2 2 ff.) hat freilich nur in einer - allerdings wesentlichen - Beziehung Auswirkungen auf die Praxis. Aus der Erwägung, dass die Aktiengesellschaft nicht zwangsläufig gewinnstrebig sein müsse, werden die Steuerbehörden entsprechende Lei­ stungen der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Dritte nicht kurzerhand mit einem Kostenpreis (umfassend die Summe aller Kosten plus übliche oder angemessene Gewinnmarge) besteuern können.