leitet durch den Fall Bellatrix (BGE 107 Ib 3 2 5 ff.), den Begriff der «verdeck­ ten Gewinnausschüttung» aufgegeben. Die herkömmlich als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichneten Vorteilszuwendungen führten die Aktiengesellschaft ja gerade dazu, keine Gewinne zu machen. Steuerbar seien aber nun grundsätzlich nur Gewinne aufgrund verwirklichter, nicht hypothetischer Tatbestände. Im übrigen könne auch eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft nicht gezwungen werden, einen Gewinn zu erwirt­ schaften. 290 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018