wenn — die Gesellschaft eine Leistung ohne Gegenleistung ausgerichtet hat und wenn demzufolge das ausgewiesene Geschäftsergebnis geschmälert worden ist; — mit der Leistung ein Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person begünstigt worden ist, und zwar in der Weise, dass diese Begünsti­ gung einem fernstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wäre; — der Charakter der Leistung den handelnden Geschäftsorganen erkenn­ bar war (vgl. Steuer-Revue Bd.33, S.447, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Nun hat allerdings das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis, einge­