Nach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung. Hinzuzurechnen sind alle Teile des Ge­ schäftserfolges, welche vorweg aus dem Geschäftsergebnis ausgeschie­ den wurden, obwohl ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (Art. 49 Abs.1 lit. b + c BdBSt; Art. 47 Ziff. 2 StG). Zu diesen aufrechen baren Verwendun­ gen zählen insbesondere die sog. «verdeckten Gewinnausschüttungen». Herkömmlich spricht man von »verdeckten Gewinnausschüttungen»,