{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840316-19840316-ARGVP-1988-2018.pdf", "Checksum": "2662fe5bb41795a367d6538ec4c1a899"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018\n2018\nGeldw erte Leistungen. Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor.\nNach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der G"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:05", "Checksum": "c2ab9e0b86786c6728431485f01ec218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2018\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018\n2018\nGeldw erte Leistungen. Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor.\nNach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der G\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018\n\n2018\n\nG e ld w erte Leistu n g en . Erweist sich die Darlehensgewährung an einen\nnahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen\nGeschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von\nArt. 47 Ziff. 2 StG vor.\n\nNach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG\nist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des\nsteuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der\nGewinn- und Verlustrechnung. Hinzuzurechnen sind alle Teile des Ge­\nschäftserfolges, welche vorweg aus dem Geschäftsergebnis ausgeschie­\nden wurden, obwohl ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter\nUnkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (Art. 49 Abs.1\nlit. b + c BdBSt; Art. 47 Ziff. 2 StG). Zu diesen aufrechen baren Verwendun­\ngen zählen insbesondere die sog. «verdeckten Gewinnausschüttungen».\nHerkömmlich spricht man von »verdeckten Gewinnausschüttungen»,\nwenn\n— die Gesellschaft eine Leistung ohne Gegenleistung ausgerichtet hat\nund wenn demzufolge das ausgewiesene Geschäftsergebnis geschmälert\nworden ist;\n— mit der Leistung ein Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende\nPerson begünstigt worden ist, und zwar in der Weise, dass diese Begünsti­\ngung einem fernstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang\ngewährt worden wäre;\n— der Charakter der Leistung den handelnden Geschäftsorganen erkenn­\nbar war\n(vgl. Steuer-Revue Bd.33, S.447, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur\nund Literatur).\nNun hat allerdings das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis, einge­\nleitet durch den Fall Bellatrix (BGE 107 Ib 3 2 5 ff.), den Begriff der «verdeck­\nten Gewinnausschüttung» aufgegeben. Die herkömmlich als «verdeckte\nGewinnausschüttung» bezeichneten Vorteilszuwendungen führten die\nAktiengesellschaft ja gerade dazu, keine Gewinne zu machen. Steuerbar\nseien aber nun grundsätzlich nur Gewinne aufgrund verwirklichter, nicht\nhypothetischer Tatbestände. Im übrigen könne auch eine gewinnstrebige\nAktiengesellschaft nicht gezwungen werden, einen Gewinn zu erwirt­\nschaften.\n\n290\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018\n\nDie neue, mittlerweile auch für die direkte Bundessteuer bestätigte Pra­\nxis des Bundesgerichts (vgl. Recht 1984 Nr. 1, S .2 2 ff.) hat freilich nur in\neiner - allerdings wesentlichen - Beziehung Auswirkungen auf die Praxis.\nAus der Erwägung, dass die Aktiengesellschaft nicht zwangsläufig gewinnstrebig sein müsse, werden die Steuerbehörden entsprechende Lei­\nstungen der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Dritte\nnicht kurzerhand mit einem Kostenpreis (umfassend die Summe aller\nKosten plus übliche oder angemessene Gewinnmarge) besteuern können.\nMassgebend sei, so das Bundesgericht, nicht das Opfer, das sich die\nAktiengesellschaft im Interesse ihres Aktionärs oder des nahestehenden\nDritten auferlege, sondern der Preis, den Dritte auf einem freien und offe­\nnen Markt zu bezahlen bereit wären (was mitunter umfangreicher Abklä­\nrungen bedarf und schematische Fixierung auf hypothetische Gewinnan­\nnahmen ausschliesst). Diese Bemessungsfrage spielt indes im vorliegend\nzur Beurteilung anstehenden Fall keine Rolle.\nDie neue Praxis des Bundesgerichts bedeutet keineswegs, dass die her­\nkömmlicherweise als «verdeckte Gewinnausschüttungen» steuerpflich­\ntigen Leistungen nicht mehr steuerpflichtig wären. Sie sind nach wie vor\nunter den einleitend umschriebenen Voraussetzungen steuerpflichtig,\nwenn auch nicht mehr weiter als «verdeckte Gewinnausschüttungen».\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Darlehensgewährung der Re­\nkurrentin an [] insofern ungewöhnlich ist, als sie mit einem sachgemässen\nGeschäftsgebaren nicht vereinbar erscheint und einer der Rekurrentin\nfernstehenden Person ohne jeden Zweifel nicht gewährt worden wäre.\nNach Auffassung der Steuerrekurskommission handelt es sich geradezu\num einen typischen Fall einer steuerbaren geldwerten Leistung. Die von\nder Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen wurden deshalb zu\nRecht korrigiert, indem sie nach Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Art. 47 Ziff. 2\nStG nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können.\n\nStRK 16.3.1984 (Nr. 333)\n\n291\n"}