B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 2018 G e ld w erte Leistu n g en . Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor. Nach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung. Hinzuzurechnen sind alle Teile des Ge­ schäftserfolges, welche vorweg aus dem Geschäftsergebnis ausgeschie­ den wurden, obwohl ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (Art. 49 Abs.1 lit. b + c BdBSt; Art. 47 Ziff. 2 StG). Zu diesen aufrechen baren Verwendun­ gen zählen insbesondere die sog. «verdeckten Gewinnausschüttungen». Herkömmlich spricht man von »verdeckten Gewinnausschüttungen», wenn — die Gesellschaft eine Leistung ohne Gegenleistung ausgerichtet hat und wenn demzufolge das ausgewiesene Geschäftsergebnis geschmälert worden ist; — mit der Leistung ein Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person begünstigt worden ist, und zwar in der Weise, dass diese Begünsti­ gung einem fernstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wäre; — der Charakter der Leistung den handelnden Geschäftsorganen erkenn­ bar war (vgl. Steuer-Revue Bd.33, S.447, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Nun hat allerdings das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis, einge­ leitet durch den Fall Bellatrix (BGE 107 Ib 3 2 5 ff.), den Begriff der «verdeck­ ten Gewinnausschüttung» aufgegeben. Die herkömmlich als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichneten Vorteilszuwendungen führten die Aktiengesellschaft ja gerade dazu, keine Gewinne zu machen. Steuerbar seien aber nun grundsätzlich nur Gewinne aufgrund verwirklichter, nicht hypothetischer Tatbestände. Im übrigen könne auch eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft nicht gezwungen werden, einen Gewinn zu erwirt­ schaften. 290 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 Die neue, mittlerweile auch für die direkte Bundessteuer bestätigte Pra­ xis des Bundesgerichts (vgl. Recht 1984 Nr. 1, S .2 2 ff.) hat freilich nur in einer - allerdings wesentlichen - Beziehung Auswirkungen auf die Praxis. Aus der Erwägung, dass die Aktiengesellschaft nicht zwangsläufig ge- winnstrebig sein müsse, werden die Steuerbehörden entsprechende Lei­ stungen der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Dritte nicht kurzerhand mit einem Kostenpreis (umfassend die Summe aller Kosten plus übliche oder angemessene Gewinnmarge) besteuern können. Massgebend sei, so das Bundesgericht, nicht das Opfer, das sich die Aktiengesellschaft im Interesse ihres Aktionärs oder des nahestehenden Dritten auferlege, sondern der Preis, den Dritte auf einem freien und offe­ nen Markt zu bezahlen bereit wären (was mitunter umfangreicher Abklä­ rungen bedarf und schematische Fixierung auf hypothetische Gewinnan­ nahmen ausschliesst). Diese Bemessungsfrage spielt indes im vorliegend zur Beurteilung anstehenden Fall keine Rolle. Die neue Praxis des Bundesgerichts bedeutet keineswegs, dass die her­ kömmlicherweise als «verdeckte Gewinnausschüttungen» steuerpflich­ tigen Leistungen nicht mehr steuerpflichtig wären. Sie sind nach wie vor unter den einleitend umschriebenen Voraussetzungen steuerpflichtig, wenn auch nicht mehr weiter als «verdeckte Gewinnausschüttungen». Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlehensgewährung der Re­ kurrentin an [] insofern ungewöhnlich ist, als sie mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar erscheint und einer der Rekurrentin fernstehenden Person ohne jeden Zweifel nicht gewährt worden wäre. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission handelt es sich geradezu um einen typischen Fall einer steuerbaren geldwerten Leistung. Die von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen wurden deshalb zu Recht korrigiert, indem sie nach Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Art. 47 Ziff. 2 StG nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können. StRK 16.3.1984 (Nr. 333) 291