So versteht sich jedenfalls von selbst, dass der Wohnwert des Hauses den landwirtschaftlichen Ertrag (Pachtzins Fr. 800.-) um ein Vielfaches über­ steigt. Es ist jedenfalls kein Grund einzusehen, weshalb der Rekurrent anders behandelt werden sollte als der Eigentümer eines kleinen Einfami­ lienhauses in der Bauzone. Die geltend gemachten Nachteile (Belastungs­ grenze, Höchstzinsen) wiegen so schwer nicht, wie der Rekurrent glauben macht. Mit der steuerrechtlichen Behandlung haben diese Folgen der Unterstellung ohnehin nichts zu tun (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 375). StRK 9.5.1983 (Nr.307) 289