Der Erwerb diente demnach nicht dem Aufbau einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz, sondern der blossen Kapitalanlage. Unter diesem Gesichtspunkt ist es richtig und ge­ setzeskonform, bei der Vermögensbesteuerung auf die Verkehrswert­ schätzung der Liegenschaft [] abzustellen. In Anbetracht der derzeitigen tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft dürfte sich im übrigen auch der Handelswert nach der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ausrichten. So versteht sich jedenfalls von selbst, dass der Wohnwert des Hauses den landwirtschaftlichen Ertrag (Pachtzins Fr. 800.-) um ein Vielfaches über­ steigt.