Nach der Ausnahmeregel von Art. 39 StG werden lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, bei welchen sich der Handelswert nach dieser Nutzungsart ausrichtet, zum Er­ tragswert besteuert. Wenn diese Grundstücke nach ihrem Erwerbsgrund der Kapitalanlage dienen, so sind sie zum Verkehrswert zu besteuern. Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent die Liegenschaft [] nicht in der Absicht erworben hatte, die Gesamtliegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen. Er erwarb die Liegenschaft vielmehr, um im Wohnhaus zusammen mit seiner Familie Wohnsitz zu nehmen. Der Erwerb diente demnach nicht dem Aufbau einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz, sondern der blossen Kapitalanlage.