Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zur Bruttomietwertschätzung gemischt genutzter landwirtschaftlicher Lie­ genschaften nicht zu beanstanden ist. 2. Bei der Veranlagung des steuerpflichtigen Vermögens setzte die kanto­ nale Steuerverwaltung den Gesamtverkehrswert der Liegenschaft [] in die Rechnung ein, dieweil der Rekurrent nurmehr die Ertragswertschätzung (inkl. Verkehrswert-Zuschläge) besteuert wissen will. Nach dem Grundsatz von Art. 38 StG werden Vermögensbestandteile zum Verkehrswert besteuert. Nach der Ausnahmeregel von Art.