hung zur Ertragswertschätzung steht, muss bei der Verkehrswertermitt­ lung nur des Wohnhauses folgerichtig der in der landwirtschaftlichen Ertragsschätzung enthaltene Wohnwert in Abzug gebracht werden. Das erscheint folgerichtig und ist im Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend berichtigt worden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zur Bruttomietwertschätzung gemischt genutzter landwirtschaftlicher Lie­ genschaften nicht zu beanstanden ist.