werden. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission erscheint es durchaus als sachgerecht, von der Verkehrswertschätzung der Gesamt­ liegenschaft die landwirtschaftlich genutzten Vermögensbestandteile in Abzug zu bringen und den so errechneten Verkehrswert des Hauses zum Ausgangspunkt der Bruttomietwertschätzung zu nehmen. Da allerdings die Verkehrswertschätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften in Bezie­ 288 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017