Es kann deshalb zur sachgerechten Bewertung des Eigenmietwerts weder auf die Ertragswert­ schätzung noch auf die Verkehrswertschätzung der Gesamtliegenschaft [] abgestellt werden. Insofern ist der Einwand der Steuerverwaltung, die Richtlinien des Regierungsrates für die Festsetzung der Mietwerte der selbstgenutzten Liegenschaften seien nur für nichtlandwirtschaftliche Lie­ genschaften anwendbar, zutreffend. Kann weder die Ertragswertschätzung noch die Verkehrswertschät­ zung Ausgangspunkt zur Bezifferung des Mietwerts der Wohnung bilden, so bleibt zu beurteilen, auf was für andere Werte abgestellt werden kann, damit Gewähr besteht, dass andere vergleichbare Fälle gleich behandelt