1. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission kann bei Liegenschaf­ ten mit gemischter Nutzung (Verpachtung des Wieslandes an einen Land­ w irt, Nutzung der Wohnung durch einen Nicht-Landwirt) auf keinen Fall von der Ertragswertschätzung ausgegangen werden, weil die Ertragswert­ schätzung auch unter Berücksichtigung von Verkehrswertzuschlägen auf der Annahme einer Gesamtnutzung beruht. Eine solche Gesamtnutzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Rekurrent ist Schreiner und be­ zieht sein Erwerbseinkommen als Schreinerund nicht als Landwirt. Es wäre deshalb völlig sachfremd, den Eigenmietwert der Wohnung auf der Grundlage auch des Wertanteils des Wieslandes und des Stalles bestim­