{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830509-19830509-ARGVP-1988-2017.pdf", "Checksum": "2a3c90ce85d24ee522730aa08adeb30c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017\n2017\nErtragswertbesteuerung. 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Nach Auffassung der Steuerrekurskommission kann bei Liegenschaf­ten mit gemischter Nutzung (Verpachtung des Wieslandes an einen Land­wirt, Nutzung der Wohnung durch einen Nicht-Landwirt) auf keinen Fall von der Ertragswertschätzung\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017\n\n2017\n\nErtrag sw ertb esteu eru n g . Voraussetzungen für die ausnahmsweise Be­\nsteuerung von Liegenschaften zum Ertragswert gemäss Art. 39 Abs. 1 StG.\nBerechnung des Mietwertes nicht landwirtschaftlich genutzter Liegen­\nschaften.\n\n1. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission kann bei Liegenschaf­\nten mit gemischter Nutzung (Verpachtung des Wieslandes an einen Land­\nw irt, Nutzung der Wohnung durch einen Nicht-Landwirt) auf keinen Fall\nvon der Ertragswertschätzung ausgegangen werden, weil die Ertragswert­\nschätzung auch unter Berücksichtigung von Verkehrswertzuschlägen auf\nder Annahme einer Gesamtnutzung beruht. Eine solche Gesamtnutzung\nist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Rekurrent ist Schreiner und be­\nzieht sein Erwerbseinkommen als Schreinerund nicht als Landwirt. Es wäre\ndeshalb völlig sachfremd, den Eigenmietwert der Wohnung auf der\nGrundlage auch des Wertanteils des Wieslandes und des Stalles bestim­\nmen zu wollen. Demgegenüber wäre es nicht minder sachfremd , für die\nBestimmung des Eigenmietwerts kurzerhand den Verkehrswert der Ge­\nsamtliegenschaft als Schätzungsbasis anzunehmen. Denn auch in dieser\nVerkehrswertschätzung sind Vermögensbestandteile mitenthalten, die\nmit der Wohnung in keinem Zusammenhang stehen. Es kann deshalb zur\nsachgerechten Bewertung des Eigenmietwerts weder auf die Ertragswert­\nschätzung noch auf die Verkehrswertschätzung der Gesamtliegenschaft []\nabgestellt werden. Insofern ist der Einwand der Steuerverwaltung, die\nRichtlinien des Regierungsrates für die Festsetzung der Mietwerte der\nselbstgenutzten Liegenschaften seien nur für nichtlandwirtschaftliche Lie­\ngenschaften anwendbar, zutreffend.\nKann weder die Ertragswertschätzung noch die Verkehrswertschät­\nzung Ausgangspunkt zur Bezifferung des Mietwerts der Wohnung bilden,\nso bleibt zu beurteilen, auf was für andere Werte abgestellt werden kann,\ndamit Gewähr besteht, dass andere vergleichbare Fälle gleich behandelt\nwerden. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission erscheint es\ndurchaus als sachgerecht, von der Verkehrswertschätzung der Gesamt­\nliegenschaft die landwirtschaftlich genutzten Vermögensbestandteile in\nAbzug zu bringen und den so errechneten Verkehrswert des Hauses zum\nAusgangspunkt der Bruttomietwertschätzung zu nehmen. Da allerdings\ndie Verkehrswertschätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften in Bezie­\n\n288\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017\n\nhung zur Ertragswertschätzung steht, muss bei der Verkehrswertermitt­\nlung nur des Wohnhauses folgerichtig der in der landwirtschaftlichen\nErtragsschätzung enthaltene Wohnwert in Abzug gebracht werden. Das\nerscheint folgerichtig und ist im Einspracheentscheid der kantonalen\nSteuerverwaltung zutreffend berichtigt worden. Zusammenfassend kann\nfestgehalten werden, dass die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zur\nBruttomietwertschätzung gemischt genutzter landwirtschaftlicher Lie­\ngenschaften nicht zu beanstanden ist.\n2. Bei der Veranlagung des steuerpflichtigen Vermögens setzte die kanto­\nnale Steuerverwaltung den Gesamtverkehrswert der Liegenschaft [] in die\nRechnung ein, dieweil der Rekurrent nurmehr die Ertragswertschätzung\n(inkl. Verkehrswert-Zuschläge) besteuert wissen will.\nNach dem Grundsatz von Art. 38 StG werden Vermögensbestandteile\nzum Verkehrswert besteuert. Nach der Ausnahmeregel von Art. 39 StG\nwerden lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, bei\nwelchen sich der Handelswert nach dieser Nutzungsart ausrichtet, zum Er­\ntragswert besteuert. Wenn diese Grundstücke nach ihrem Erwerbsgrund\nder Kapitalanlage dienen, so sind sie zum Verkehrswert zu besteuern.\nEs ist aktenkundig, dass der Rekurrent die Liegenschaft [] nicht in der\nAbsicht erworben hatte, die Gesamtliegenschaft landwirtschaftlich zu\nnutzen. Er erwarb die Liegenschaft vielmehr, um im Wohnhaus zusammen\nmit seiner Familie Wohnsitz zu nehmen. Der Erwerb diente demnach nicht\ndem Aufbau einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz, sondern der\nblossen Kapitalanlage. Unter diesem Gesichtspunkt ist es richtig und ge­\nsetzeskonform, bei der Vermögensbesteuerung auf die Verkehrswert­\nschätzung der Liegenschaft [] abzustellen. In Anbetracht der derzeitigen\ntatsächlichen Nutzung der Liegenschaft dürfte sich im übrigen auch der\nHandelswert nach der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ausrichten. So\nversteht sich jedenfalls von selbst, dass der Wohnwert des Hauses den\nlandwirtschaftlichen Ertrag (Pachtzins Fr. 800.-) um ein Vielfaches über­\nsteigt. Es ist jedenfalls kein Grund einzusehen, weshalb der Rekurrent\nanders behandelt werden sollte als der Eigentümer eines kleinen Einfami­\nlienhauses in der Bauzone. Die geltend gemachten Nachteile (Belastungs­\ngrenze, Höchstzinsen) wiegen so schwer nicht, wie der Rekurrent glauben\nmacht. Mit der steuerrechtlichen Behandlung haben diese Folgen der\nUnterstellung ohnehin nichts zu tun (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 375).\n\nStRK 9.5.1983 (Nr.307)\n\n289\n"}