Die Rekurrentin hat ihren Wohnsitzkanton gewechselt und konnte (oder wollte) erst nach einem Monat eine neue Arbeitsstelle antreten. Sie hat damit aber nicht im Kanton Appenzell A.Rh. den Eintritt ins Erwerbsleben vollzogen, sondern dieses mit einem kurzen Unterbruch nur fortgesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Zwischenrevision materiell zu Unrecht er­ folgte und die darauf beruhende Veranlagung für die Steuerperiode 1981/82 auf falscher Bemessungsgrundlage steht. Der Rekurs ist dem­ gemäss gutzu heissen. StRK 26.3.1982 (Nr.300) 287