Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Arbeits­ verhältnisse der Rekurrentin haben sich nicht grundlegend geändert, ar­ beitet sie doch auch an der neuen Stelle als kaufmännische Angestellte. Der höhere Lohn ist, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, die Folge einer normalen und nicht aussergewöhnlichen Entwicklung. Art. 19 StV ist damit anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin mit ihrer Wohnsitzverlegung am 1 Ju li 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. unbeschränkt steuerpflichtig wurde und ihre Arbeitsstelle erst am 1 .August 1980 angetreten hat. Ein Grund für eine Zwischenrevision ist darin nämlich nicht zu sehen.