Arbeitsverhältnisse sich nicht grundlegend geändert haben. In diesem Fall werden die Arbeitseinkünfte nach dem Durchschnitt der zwei voran­ gegangenen Kalenderjahre bemessen, es sei denn, die seit Beginn der Steuerpflicht erzielten Arbeitseinkünfte lägen niedriger. Die Anwendung von Art. 19 StV ist nicht dem Ermessen oder gar Belieben der Steuerverwal­ tung anheimgestellt. Die Steuerverwaltung hat vielmehr Art. 19 StV immer dann anzuwenden, wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben.