Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­ rende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder in der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug zugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausser­ ordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfah­ ren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn auch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Ein­ künften. StRK 20.12.1985 (Nr. 381) 2016