{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2016_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820326-19820326-ARGVP-1988-2016.pdf", "Checksum": "d44391d6f1267e62024d1c577c206780"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016\nnung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­schrift nicht abgezogen werden.\nBei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A rt .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "10114ccb920c57aa5ea17647bbfaa5ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2016\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016\nnung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­schrift nicht abgezogen werden.\nBei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A rt .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge,\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016\n\nnung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten\nindes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­\nden Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­\nschrift nicht abgezogen werden.\nBei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten\nan den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28\nZiff. 5 StG. A r t .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein\nSteuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung\nfür sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch\n«wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung sei­\nner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt wer­\nden», zu versteuern.\nAus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­\nrende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder\nin der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug\nzugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausser­\nordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfah­\nren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht\nabzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn\nauch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Ein­\nkünften.\nStRK 20.12.1985 (Nr. 381)\n\n2016\n\nV ergangenheitsbem essung der Erw erb sein kü n fte bei Zuzug ge­\nmäss Art. 19 StV. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf\nVergangenheitsbemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit.\n\nNach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkom­\nmenssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der bei­\nden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen\n(Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuer­\npflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese\ngrundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten\nvon Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren\n\n286\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2016\n\nArbeitsverhältnisse sich nicht grundlegend geändert haben. In diesem Fall\nwerden die Arbeitseinkünfte nach dem Durchschnitt der zwei voran­\ngegangenen Kalenderjahre bemessen, es sei denn, die seit Beginn der\nSteuerpflicht erzielten Arbeitseinkünfte lägen niedriger. Die Anwendung\nvon Art. 19 StV ist nicht dem Ermessen oder gar Belieben der Steuerverwal­\ntung anheimgestellt. Die Steuerverwaltung hat vielmehr Art. 19 StV immer\ndann anzuwenden, wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt\nsind.\nIm vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Arbeits­\nverhältnisse der Rekurrentin haben sich nicht grundlegend geändert, ar­\nbeitet sie doch auch an der neuen Stelle als kaufmännische Angestellte.\nDer höhere Lohn ist, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, die Folge einer\nnormalen und nicht aussergewöhnlichen Entwicklung. Art. 19 StV ist\ndamit anwendbar.\nDaran ändert nichts, dass die Rekurrentin mit ihrer Wohnsitzverlegung\nam 1 Ju li 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. unbeschränkt steuerpflichtig\nwurde und ihre Arbeitsstelle erst am 1 .August 1980 angetreten hat. Ein\nGrund für eine Zwischenrevision ist darin nämlich nicht zu sehen. Die Auf­\nnahme der Erwerbstätigkeit ist nur dann Grund für eine Zwischeneinschät­\nzung, wenn der Steuerpflichtige bisher nicht erwerbstätig war. Wer er­\nwerbstätig ist, aber vorübergehend teilweise oder kurzfristig aussetzt, gibt\nkeinen Anlass zu einer Zwischeneinschätzung (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969,\nSeiten 261 ff; ebenso StRK 12.12.1980, Nr. 281).\nDieser Tatbestand ist offensichtlich hier gegeben. Die Rekurrentin hat\nihren Wohnsitzkanton gewechselt und konnte (oder wollte) erst nach\neinem Monat eine neue Arbeitsstelle antreten. Sie hat damit aber nicht im\nKanton Appenzell A.Rh. den Eintritt ins Erwerbsleben vollzogen, sondern\ndieses mit einem kurzen Unterbruch nur fortgesetzt.\nDaraus ergibt sich, dass die Zwischenrevision materiell zu Unrecht er­\nfolgte und die darauf beruhende Veranlagung für die Steuerperiode\n1981/82 auf falscher Bemessungsgrundlage steht. Der Rekurs ist dem­\ngemäss gutzu heissen.\nStRK 26.3.1982 (Nr.300)\n\n287\n"}