Nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkom­ menssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der bei­ den letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen (Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuer­ pflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese grundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten von Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren 286