StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung für sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch «wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung sei­ ner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt wer­ den», zu versteuern. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­ rende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder in der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug zugelassen sind.