Nach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­ pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­ kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit Fr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente für [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau [] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne []. Die Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene Frau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer­ pflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren­ ten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern.