{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2015_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851220-19851220-ARGVP-1988-2015.pdf", "Checksum": "12a1df8337dde51ccc0db8c7efd2ed7d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015\n2014\nRentenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet.\nNach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit Fr. 3450 -  bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:44", "Checksum": "47dfa0780fad05744f17ed91b0d5f550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2015\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015\n2014\nRentenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet.\nNach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit Fr. 3450 -  bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015\n\n2014\n\nR entenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch\ndann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den\ngeschiedenen Ehegatten weiterleitet.\n\nNach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­\npflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­\nkasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit\nFr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente\nfür [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau\n[] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne [].\nDie Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene\nFrau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer­\npflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren­\nten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern. Die IV-Rente ist daher in­\nklusive aller Zulagen zu 80% zu versteuern. Die IV-Rente stellt Ersatzein­\nkommen darund ist wie ein Lohn, allerdings nurzu 80% , steuerbar. Daran\nändert sich auch nichts, wenn Teile dieser Rente an den geschiedenen Ehe­\ngatten abgeliefert werden. Selbst die direkte Vergütung von Teilen der IV-\nRente an den geschiedenen Ehegatten würde nichts an der Besteuerung\nändern. (Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren­\ntenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von\nder Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen\nMann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.)\n\nStRK 14.5.1987 (Nr. 389)\n\n2015\n\nScheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die\nwiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen.\n\nNach Art. 29 Abs.1 StG können von der Gesamtsumme der nach den\nArt. 19 bis 28 StG festgestellten Einkünfte unter anderm «die wiederkeh­\nrenden Leistungen aus Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren­\n\n285\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016\n\nnung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten\nindes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­\nden Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­\nschrift nicht abgezogen werden.\nBei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten\nan den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28\nZiff. 5 StG. A r t .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein\nSteuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung\nfür sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch\n«wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung sei­\nner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt wer­\nden», zu versteuern.\nAus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­\nrende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder\nin der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug\nzugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausser­\nordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfah­\nren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht\nabzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn\nauch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Ein­\nkünften.\nStRK 20.12.1985 (Nr. 381)\n\n2016\n\nV ergangenheitsbem essung der Erw erb sein kü n fte bei Zuzug ge­\nmäss Art. 19 StV. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf\nVergangenheitsbemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit.\n\nNach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkom­\nmenssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der bei­\nden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen\n(Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuer­\npflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese\ngrundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten\nvon Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren\n\n286\n"}