B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015 2014 R entenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet. Nach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­ pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­ kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit Fr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente für [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau [] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne []. Die Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene Frau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer­ pflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren­ ten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern. Die IV-Rente ist daher in­ klusive aller Zulagen zu 80% zu versteuern. Die IV-Rente stellt Ersatzein­ kommen darund ist wie ein Lohn, allerdings nurzu 80% , steuerbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn Teile dieser Rente an den geschiedenen Ehe­ gatten abgeliefert werden. Selbst die direkte Vergütung von Teilen der IV- Rente an den geschiedenen Ehegatten würde nichts an der Besteuerung ändern. (Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren­ tenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von der Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen Mann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.) StRK 14.5.1987 (Nr. 389) 2015 Scheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die wiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen. Nach Art. 29 Abs.1 StG können von der Gesamtsumme der nach den Art. 19 bis 28 StG festgestellten Einkünfte unter anderm «die wiederkeh­ renden Leistungen aus Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren­ 285 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016 nung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhen­ den Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vor­ schrift nicht abgezogen werden. Bei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A r t .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung für sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch «wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung sei­ ner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt wer­ den», zu versteuern. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkeh­ rende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder in der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug zugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausser­ ordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfah­ ren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn auch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Ein­ künften. StRK 20.12.1985 (Nr. 381) 2016 V ergangenheitsbem essung der Erw erb sein kü n fte bei Zuzug ge­ mäss Art. 19 StV. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Vergangenheitsbemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit. Nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkom­ menssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der bei­ den letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen (Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuer­ pflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese grundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten von Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren 286