(Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren­ tenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von der Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen Mann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.) StRK 14.5.1987 (Nr. 389) 2015 Scheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die wiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen.