B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2014, 2015 2014 R entenbesteuerung. Auf die Kinder entfallende Rententeile sind auch dann vom Rentenempfänger zu versteuern, wenn er diese sofort an den geschiedenen Ehegatten weiterleitet. Nach Art. 28 StG sind auch Ruhegehälter, Pensionen und Renten steuer­ pflichtig. Aufgrund der Verfügung vom 5. Februar 1985 der Ausgleichs­ kasse des Kantons Appenzell A.Rh. wurde die monatliche IV-Rente mit Fr. 3450 - bemessen. In diesem Rentenbetrag sind nebst Fr. 1380 - Rente für [] noch verschiedene Zulagen enthalten, so monatlich Fr. 414 - für Frau [] und je monatlich Fr. 552 - für die Söhne []. Die Weiterleitung der Zulagen für die drei Söhne an die geschiedene Frau verleitet [] zur Annahme, diese Rentenbeträge seien nicht steuer­ pflichtig. Gemäss Art. 28 Abs. 1, Ziff. 2. Buchstabe c StG sind Invalidenren­ ten in jedem Fall höchstens mit 80% zu besteuern. Die IV-Rente ist daher in­ klusive aller Zulagen zu 80% zu versteuern. Die IV-Rente stellt Ersatzein­ kommen darund ist wie ein Lohn, allerdings nurzu 80% , steuerbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn Teile dieser Rente an den geschiedenen Ehe­ gatten abgeliefert werden. Selbst die direkte Vergütung von Teilen der IV- Rente an den geschiedenen Ehegatten würde nichts an der Besteuerung ändern. (Diese Feststellung trifft nur für auf die Kinder entfallenden Ren­ tenteile zu; Rententeile, welche auf die Frau entfallen, wären - wie dies von der Veranlagungsbehörde richtig gemacht wurde - beim geschiedenen Mann abzugsfähig und bei der empfangenden Frau steuerpflichtig.) StRK 14.5.1987 (Nr. 389) 2015 Scheidungsrenten. Abzugsfähig sind gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG die wiederkehrenden Scheidungsrenten, nicht jedoch einmalige Zahlungen. Nach Art. 29 Abs.1 StG können von der Gesamtsumme der nach den Art. 19 bis 28 StG festgestellten Einkünfte unter anderm «die wiederkeh­ renden Leistungen aus Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren­ 285