Nach bundesgerichtlicher Doppelbesteuerungspraxis berechnet jeder Kanton den Steueranteil nach den Vorschriften und Ansätzen seiner eige­ nen Steuergesetzgebung. Separate Aufwendungen für den Unterhalt und die Pflege der Liegen­ schaften (wie Fahrtkosten etc.) können nur bei Nachweis sämtlicher, effek­ tiver Unterhalts- und Verwaltungskosten anerkannt werden. Bei Vor­ nahme des Pauschalabzuges ist ein gleichzeitiger Abzug von weiteren Kosten nicht zulässig. StRK 30.3.1987 (Nr.393) 284