{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2013_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870330-19870330-ARGVP-1988-2013.pdf", "Checksum": "aeeb78dc9d5f7cf5e05086bc1d3d4ad6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2013\n2013\nUnterhaltskosten fü r ausserkantonale Liegenschaften. Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie­genschaften beantwortet sich in Anwendung ausserrhodischen Steuer­rechts (Art. 27 StG und Art. 16 StV).\nNach Auffassung des Rekurrenten sind für Liegenschaften, die in einem anderen Kanton liegen, die jeweiligen kantonalen Rechte anzuwenden.\nAnstelle der effektiven Auslagen für Liegenschaftsunterhalt mach­te er den Pa"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "90873b1af4dbb51ebb9ca531c07490dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2013\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2013\n2013\nUnterhaltskosten fü r ausserkantonale Liegenschaften. Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie­genschaften beantwortet sich in Anwendung ausserrhodischen Steuer­rechts (Art. 27 StG und Art. 16 StV).\nNach Auffassung des Rekurrenten sind für Liegenschaften, die in einem anderen Kanton liegen, die jeweiligen kantonalen Rechte anzuwenden.\nAnstelle der effektiven Auslagen für Liegenschaftsunterhalt mach­te er den Pa\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2013\n\n2013\n\nU nterhaltskosten fü r ausserkantonale Lieg ensch aften . Die Frage\nnach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie­\ngenschaften beantwortet sich in Anwendung ausserrhodischen Steuer­\nrechts (Art. 27 StG und Art. 16 StV).\n\nNach Auffassung des Rekurrenten sind für Liegenschaften, die in einem\nanderen Kanton liegen, die jeweiligen kantonalen Rechte anzuwenden.\nAnstelle der effektiven Auslagen für Liegenschaftsunterhalt mach­\nte er den Pauschalabzug von 2% vom Verkehrswert, entsprechend\nFr. 9 7 0 0 - , unter Ziffer 17 b der Steuererklärung geltend. Er wendete somit\nden Pauschalabzug des Kantons St.Gallen an.\nIm Kanton Appenzell Ausserrhoden können für Liegenschaften des\nPrivatvermögens folgende Pauschalen gewährt werden:\n— 10% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude bis zu einem Alter\nvon 10 Jahren;\n— 20% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude, die mehr als 10\nJahre alt sind.\nGemäss Selbstdeklaration wurden 2% des Verkehrswertes von Fr.\n4 8 5 0 0 0 - , gleich Fr. 9 7 0 0 -, abgezogen, wogegen nach dem Recht des\nKantons Appenzell Ausserrhoden 20% des Bruttomietertrages abzugs­\nfähig sind.\nNach bundesgerichtlicher Doppelbesteuerungspraxis berechnet jeder\nKanton den Steueranteil nach den Vorschriften und Ansätzen seiner eige­\nnen Steuergesetzgebung.\nSeparate Aufwendungen für den Unterhalt und die Pflege der Liegen­\nschaften (wie Fahrtkosten etc.) können nur bei Nachweis sämtlicher, effek­\ntiver Unterhalts- und Verwaltungskosten anerkannt werden. Bei Vor­\nnahme des Pauschalabzuges ist ein gleichzeitiger Abzug von weiteren\nKosten nicht zulässig.\nStRK 30.3.1987 (Nr.393)\n\n284\n"}