B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2013 2013 U nterhaltskosten fü r ausserkantonale Lieg ensch aften . Die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ausserkantonale Lie­ genschaften beantwortet sich in Anwendung ausserrhodischen Steuer­ rechts (Art. 27 StG und Art. 16 StV). Nach Auffassung des Rekurrenten sind für Liegenschaften, die in einem anderen Kanton liegen, die jeweiligen kantonalen Rechte anzuwenden. Anstelle der effektiven Auslagen für Liegenschaftsunterhalt mach­ te er den Pauschalabzug von 2% vom Verkehrswert, entsprechend Fr. 9 7 0 0 - , unter Ziffer 17 b der Steuererklärung geltend. Er wendete somit den Pauschalabzug des Kantons St.Gallen an. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden können für Liegenschaften des Privatvermögens folgende Pauschalen gewährt werden: — 10% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude bis zu einem Alter von 10 Jahren; — 20% des gesamten Bruttomietertrages für Gebäude, die mehr als 10 Jahre alt sind. Gemäss Selbstdeklaration wurden 2% des Verkehrswertes von Fr. 4 8 5 0 0 0 - , gleich Fr. 9 7 0 0 -, abgezogen, wogegen nach dem Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden 20% des Bruttomietertrages abzugs­ fähig sind. Nach bundesgerichtlicher Doppelbesteuerungspraxis berechnet jeder Kanton den Steueranteil nach den Vorschriften und Ansätzen seiner eige­ nen Steuergesetzgebung. Separate Aufwendungen für den Unterhalt und die Pflege der Liegen­ schaften (wie Fahrtkosten etc.) können nur bei Nachweis sämtlicher, effek­ tiver Unterhalts- und Verwaltungskosten anerkannt werden. Bei Vor­ nahme des Pauschalabzuges ist ein gleichzeitiger Abzug von weiteren Kosten nicht zulässig. StRK 30.3.1987 (Nr.393) 284