Das Erfordernis der Eintra­ gung im Grundbuch hat denn auch in erster Linie den Zweck, den Inhaber des Wohnrechts auch im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft zu schützen. Dieser Zweck der Verdinglichung des Wohnrechts schlägt indes für solange nicht durch, als Eigentümer der belasteten Liegenschaft immer noch der nämliche Vertragspartner aus dem obligatorischen Grundge­ schäft der Begründung des Wohnrechts ist. Es handelt sich - zumindest wirtschaftlich gesehen - jedenfalls um ein Nutzniessungsverhältnis, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt, der im Steuerrecht der massge­ bende ist, der Wohnwert bei der Nutzniesserin zu besteuern ist.