Dabei steht ausser Zwei­ fel, dass die Wohnrechtsbegründung auch bei der Festsetzung des Kauf­ preises berücksichtigt wurde. Der Rekurrent hat demnach seinen Eltern das Wohnrecht nicht im Sinne einer Liberalität - einer Schenkung ver­ gleichbar- überlassen, sondern vielmehr als (teilweise) Gegenleistung für die Abtretung der Liegenschaft (vgl. BGE vom 22. Dezember 1978 i.S. U., Steuer-Revue 1980, S. 371 Erw.4). Bei dieser Rechtslage ist deshalb die Be­ sitzerin des Wohnrechts, nämlich die Mutter[], einkommenssteuerpflich­ tig und nicht der Rekurrent. 2. Die Steuerverwaltung wendet in ihrer Vernehmlassung ein, das be­ hauptete Wohnrecht sei nicht im Grundbuch eingetragen.