StG (die Einkünfte aus Nutzniessung und anderen Dienstbarkeiten) ergibt, der Nutzniessungsberechtigte bzw. der Inhaber des Wohnrechtes steuerpflichtig. Durch den Kaufvertrag vom 8. März 1962 ist nachgewiesen, dass der Rekurrent seinen Eltern im Rahmen des Erwerbsgeschäftes der Liegen­ schaft das unentgeltliche Wohnrecht einräumte. Dabei steht ausser Zwei­ fel, dass die Wohnrechtsbegründung auch bei der Festsetzung des Kauf­ preises berücksichtigt wurde.