Gelingt dem Rekurrenten der Nachweis, dass in andern vergleichbaren Fällen der tatsächliche Mietzins ebenso nurmehr auf Fr. 12000 - festgesetzt wurde, kann nicht auf die behelfsweise Regel nach den Richtlinien des Regierungs­ rates abgestellt werden. Die Marktwertmethode geht vielmehr der be­ helfsweisen Festsetzung des Bruttomietwerts aufgrund der Verkehrswert­ schätzung der Liegenschaften vor. Dem Rekurrenten ist der Nachweis, dass für ein gleiches Objekt in glei­ cher Lage zwischen Eigentümer und unbeteiligtem Dritten auch lediglich Fr. 12000 - Miete p.a. vereinbart worden seien, nicht gelungen. StRK 26.4.1985 (Nr.363) 2012