{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2012_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19841026-19841026-ARGVP-1988-2012.pdf", "Checksum": "7fa1c650c01bcd0a4a9ca3910d37d9f9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. 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Entscheide der Steuerrekurskommission 2011,2012\nNach Auffassung der Steuerrekurskommission müssen die Erwägun­gen des Bundesgerichts sinngemäss auch in all jenen Fällen Geltung bean­spruchen, bei denen der Eigentümer die Wohnung oder Liegenschaft zwar nicht unentgeltlich, aber doch zu einem nicht marktgerechten be­scheidenen Entgelt nahen Verwandten überlässt und auf diese besondere Art seine Eigentümerbefugnisse ausübt. In diesen Fällen wiegen die steuerrechtlichen Folgen für den Eigentümer\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2011,2012\n\nNach Auffassung der Steuerrekurskommission müssen die Erwägun­\ngen des Bundesgerichts sinngemäss auch in all jenen Fällen Geltung bean­\nspruchen, bei denen der Eigentümer die Wohnung oder Liegenschaft\nzwar nicht unentgeltlich, aber doch zu einem nicht marktgerechten be­\nscheidenen Entgelt nahen Verwandten überlässt und auf diese besondere\nArt seine Eigentümerbefugnisse ausübt. In diesen Fällen wiegen die\nsteuerrechtlichen Folgen für den Eigentümer nicht so schwer, weil das fik­\ntiv zur Besteuerung gelangende Einkommen nurmehr aus der Differenz\ndes objektiven Bruttomietwerts und tatsächlich erhaltenem Entgelt be­\nsteht, während bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung der volle Brut­\ntomietwert fiktives Einkommen darstellt. Die Steuerrekurskommission\nsteht mit dieser Auffassung im Einklang mit den Rechtsmittelinstanzen\nmehrerer anderer Kantone, wie in der Vernehmlassung der kantonalen\nSteuerverwaltung nachgelesen werden kann.\n3. Die Besteuerung des Bruttomietwerts der Liegenschaft [] ist allerdings\nnur dann nicht zu beanstanden, wenn der privat autonom vereinbarte\nMietzins von Fr. 12000 - p.a. als nicht marktgerecht erscheint. Gelingt\ndem Rekurrenten der Nachweis, dass in andern vergleichbaren Fällen der\ntatsächliche Mietzins ebenso nurmehr auf Fr. 12000 - festgesetzt wurde,\nkann nicht auf die behelfsweise Regel nach den Richtlinien des Regierungs­\nrates abgestellt werden. Die Marktwertmethode geht vielmehr der be­\nhelfsweisen Festsetzung des Bruttomietwerts aufgrund der Verkehrswert­\nschätzung der Liegenschaften vor.\nDem Rekurrenten ist der Nachweis, dass für ein gleiches Objekt in glei­\ncher Lage zwischen Eigentümer und unbeteiligtem Dritten auch lediglich\nFr. 12000 - Miete p.a. vereinbart worden seien, nicht gelungen.\n\nStRK 26.4.1985 (Nr.363)\n\n2012\n\nW o hn rech t. Wird dem Verkäufer einer Liegenschaft ein Wohnrecht ein­\ngeräumt, gleichgültig ob durch Grundbucheintrag oder lediglich durch\nobligatorische Verpflichtung, so wird der Wohnberechtigte nach Art. 26\nStG einkommenssteuerpflichtig.1\n\n1. Nach herrschender Lehre hat der Eigentümer den vollen Mietwertauch\n\n282\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2012\n\ndann als Einkommen zu versteuern, wenn er sein Haus oder seine Woh­\nnung einem Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlässt. Der Eigentü­\nmer kann sich dieser Steuerpflicht nur entziehen, wenn er am Haus oder\nan der Wohnung eine Nutzniessung oderein Wohnrecht bestellt. Diesfalls\nist, wie sich aus Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG in fine (kraft eines Nutzungsrechts)\nbzw. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 StG (die Einkünfte aus Nutzniessung und anderen\nDienstbarkeiten) ergibt, der Nutzniessungsberechtigte bzw. der Inhaber\ndes Wohnrechtes steuerpflichtig.\nDurch den Kaufvertrag vom 8. März 1962 ist nachgewiesen, dass der\nRekurrent seinen Eltern im Rahmen des Erwerbsgeschäftes der Liegen­\nschaft das unentgeltliche Wohnrecht einräumte. Dabei steht ausser Zwei­\nfel, dass die Wohnrechtsbegründung auch bei der Festsetzung des Kauf­\npreises berücksichtigt wurde. Der Rekurrent hat demnach seinen Eltern\ndas Wohnrecht nicht im Sinne einer Liberalität - einer Schenkung ver­\ngleichbar- überlassen, sondern vielmehr als (teilweise) Gegenleistung für\ndie Abtretung der Liegenschaft (vgl. BGE vom 22. Dezember 1978 i.S. U.,\nSteuer-Revue 1980, S. 371 Erw.4). Bei dieser Rechtslage ist deshalb die Be­\nsitzerin des Wohnrechts, nämlich die Mutter[], einkommenssteuerpflich­\ntig und nicht der Rekurrent.\n2. Die Steuerverwaltung wendet in ihrer Vernehmlassung ein, das be­\nhauptete Wohnrecht sei nicht im Grundbuch eingetragen. In der Tat\nbedarf die Begründung eines Wohnrechts zu seiner Gültigkeit der Eintra­\ngung im Grundbuch. Das aber vermag an der obligatorischen Verpflich­\ntung des Rekurrenten, seinen Eltern die Wohnung bis zu deren Ableben\nunentgeltlich zu überlassen, nichts zu ändern. Das Erfordernis der Eintra­\ngung im Grundbuch hat denn auch in erster Linie den Zweck, den Inhaber\ndes Wohnrechts auch im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft zu\nschützen. Dieser Zweck der Verdinglichung des Wohnrechts schlägt indes\nfür solange nicht durch, als Eigentümer der belasteten Liegenschaft immer\nnoch der nämliche Vertragspartner aus dem obligatorischen Grundge­\nschäft der Begründung des Wohnrechts ist. Es handelt sich - zumindest\nwirtschaftlich gesehen - jedenfalls um ein Nutzniessungsverhältnis, so\ndass auch unter diesem Gesichtspunkt, der im Steuerrecht der massge­\nbende ist, der Wohnwert bei der Nutzniesserin zu besteuern ist.\n\nStRK 26.10.1984(Nr.350)\n\n283\n"}