Nach der gesetzlichen Anordnung in A rt.1 5 Abs.1 Satz 1 StV bestimmt sich der Bruttomietwert «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in gleicher Lage zu bezahlen wäre» (sog. Marktwert­ methode). Fehlen Vergleichsobjekte, ist der Bruttomietwert nach aus­ drücklicher Anordnung in Art.15 Abs.1 Satz 2 StV aufgrund des Steuer­ wertes der Liegenschaft festzusetzen. 2. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Besteuerung des Wohnwertes selbstgenutzter Liegenschaften wollte der Steuergesetzge­ ber offensichtlich dafür besorgt sein, dass der Mietwert einer jeden Woh­ nung besteuert wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. Steuer- Revue 1980, S .3 6 8 ff.