Zur Wertschätzung bieten sich zwei Methoden an: Zum einen die sog. Bruttomethode, wonach ungeachtet der Liegenschaftskosten und Schuld­ zinsen im konkreten Fall der Eigenmietwert geschätzt und dieser Wert in die Veranlagung einbezogen wird und davon die Unterhaltskosten und Schuldzinsen fallbezogen abgezogen werden; zum andern die sog. Netto­ methode, bei welcher der Mietwert aufgrund einer angemessenen Verzin­ sung des im konkreten Fall investierten Eigenkapitals bestimmt und so unmittelbar das steuerbare Nettoeinkommen gebildet wird. Der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. hat in Art.15 StV (bGS 621.111) die Bruttomethode gewählt. Nach der gesetzlichen Anordnung in A rt.1 5 Abs.1