von Liegenschaften stellt eine Ausnahme von der steuerlichen Regel dar, wonach derjenige, der eine in seinem Eigentum stehende Sache nutzt, kein Einkommen erzielt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, N 11 zu § 20). Die Schwie­ rigkeiten der steuerlichen Erfassung der Eigen nutzung von Liegenschaften liegen in der Bewertung. Es handelt sich zwangsläufig um Schätzungen, zumal ein marktgerechter Mietwert, wie er zwischen Hauseigentümern und einem unbeteiligten Dritten vereinbart würde, gerade nicht gegeben ist. Zur Wertschätzung bieten sich zwei Methoden an: