Die Steuerrekurskommission korrigiert Schätzungen der Veranlagungsbehörden nach konstanter Praxis nur, wenn dieser Ermes­ sensspielraum überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn sich die Schät­ zung der Veranlagungsbehörden mit vernünftigen, sachlichen Argumen­ ten nicht rechtfertigen lässt. Im vorliegenden Fall begründet die kantonale Steuerverwaltung ihre Schätzung mit den tatsächlichen Mieterträgen von drei vergleichbaren Objekten. Diese Erträge liegen zwischen Fr. 3 6 0 0 - und Fr. 5 4 0 0 -, wobei die Steuerverwaltung einräumt, dass die Vergleich­ barkeit eines Objekts wegen einer besseren Zufahrt nur beschränkt gege­ ben ist.