B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011 Fassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuer­ pflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in glei­ cher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die Veranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich nie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt. Dabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Steuerrekurskommission korrigiert Schätzungen der Veranlagungsbehörden nach konstanter Praxis nur, wenn dieser Ermes­ sensspielraum überschritten wird.