{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2011_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850426-19850426-ARGVP-1988-2011.pdf", "Checksum": "a7312832885df439de7a0bbb4d69a9d2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011\nFassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuer­pflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in glei­cher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die Veranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich nie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt. Dabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Di"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:53", "Checksum": "c1496fd32c339179a5885e3e5907bc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2011\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011\nFassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuer­pflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in glei­cher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die Veranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich nie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt. Dabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Di\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011\n\nFassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuer­\npflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in glei­\ncher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die\nVeranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich\nnie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt.\nDabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum\nzur Verfügung. Die Steuerrekurskommission korrigiert Schätzungen der\nVeranlagungsbehörden nach konstanter Praxis nur, wenn dieser Ermes­\nsensspielraum überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn sich die Schät­\nzung der Veranlagungsbehörden mit vernünftigen, sachlichen Argumen­\nten nicht rechtfertigen lässt. Im vorliegenden Fall begründet die kantonale\nSteuerverwaltung ihre Schätzung mit den tatsächlichen Mieterträgen von\ndrei vergleichbaren Objekten. Diese Erträge liegen zwischen Fr. 3 6 0 0 -\nund Fr. 5 4 0 0 -, wobei die Steuerverwaltung einräumt, dass die Vergleich­\nbarkeit eines Objekts wegen einer besseren Zufahrt nur beschränkt gege­\nben ist. Es sprechen deshalb sachliche Gründe für den von der Steuerver­\nwaltung ermittelten Mietwert. Dazu kommt, dass auch die für die Miet­\nwertfestsetzung seit jeher geltende Faustregel, wonach der Mietwert\n5 - 6 % der Steuerschätzung beträgt, die Schätzung bestätigt. Von einer\nÜberschreitung des Ermessensspielraums der kantonalen Steuerverwal­\ntung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. auch StRK 11.11.1983, Nr. 336;\nStRK 22.1.1988, Nr. 423).\nStRK 22.4.1981 (Nr. 280)\n\n2011\n\nM ietw e rtb este u e ru n g (Art. 26 Abs.1 StG). Bei Vermietung einer Woh­\nnung an nahestehende Dritte ist der objektiv erzielbare und nicht der dem\nDritten in Rechnung gestellte, nicht marktgerechte Mietzins zu besteuern.\n\n1. Nach Art. 26 Abs.1 Ziff.1 StG zählen zu den steuerpflichtigen Vermö­\ngenseinkünften namentlich auch der «Mietwert von Liegenschaften oder\nTeilen von solchen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentum oder eines\nNutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält.» Die im\nSteuergesetz ausdrücklich vorgesehene Besteuerung der Eigennutzung\n\n1 Heute: Art. 15 Abs. 1 StV\n\n280\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2011\n\nvon Liegenschaften stellt eine Ausnahme von der steuerlichen Regel dar,\nwonach derjenige, der eine in seinem Eigentum stehende Sache nutzt,\nkein Einkommen erzielt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar\nzum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, N 11 zu § 20). Die Schwie­\nrigkeiten der steuerlichen Erfassung der Eigen nutzung von Liegenschaften\nliegen in der Bewertung. Es handelt sich zwangsläufig um Schätzungen,\nzumal ein marktgerechter Mietwert, wie er zwischen Hauseigentümern\nund einem unbeteiligten Dritten vereinbart würde, gerade nicht gegeben\nist. Zur Wertschätzung bieten sich zwei Methoden an: Zum einen die sog.\nBruttomethode, wonach ungeachtet der Liegenschaftskosten und Schuld­\nzinsen im konkreten Fall der Eigenmietwert geschätzt und dieser Wert in\ndie Veranlagung einbezogen wird und davon die Unterhaltskosten und\nSchuldzinsen fallbezogen abgezogen werden; zum andern die sog. Netto­\nmethode, bei welcher der Mietwert aufgrund einer angemessenen Verzin­\nsung des im konkreten Fall investierten Eigenkapitals bestimmt und so\nunmittelbar das steuerbare Nettoeinkommen gebildet wird.\nDer Kantonsrat von Appenzell A.Rh. hat in Art.15 StV (bGS 621.111)\ndie Bruttomethode gewählt. Nach der gesetzlichen Anordnung in A rt.1 5\nAbs.1 Satz 1 StV bestimmt sich der Bruttomietwert «nach der Miete, die für\nein gleiches Objekt in gleicher Lage zu bezahlen wäre» (sog. Marktwert­\nmethode). Fehlen Vergleichsobjekte, ist der Bruttomietwert nach aus­\ndrücklicher Anordnung in Art.15 Abs.1 Satz 2 StV aufgrund des Steuer­\nwertes der Liegenschaft festzusetzen.\n2. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Besteuerung des\nWohnwertes selbstgenutzter Liegenschaften wollte der Steuergesetzge­\nber offensichtlich dafür besorgt sein, dass der Mietwert einer jeden Woh­\nnung besteuert wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. Steuer-\nRevue 1980, S .3 6 8 ff., insbesondere S. 371) hat der Eigentümer einer Lie­\ngenschaft deren Mietwert selbst dann zu versteuern, wenn er die Woh­\nnung unentgeltlich einem nahen Verwandten überlässt, die Wohnung\nmithin nicht selber nutzt. Man müsse, so das Bundesgericht, von einer\nextensiven Auslegung der «Eigennutzung» ausgehen (bzw. des Begriffes\n«innehaben» in der Diktion von Art. 21 Abs. 1 lit. b W StB)1, weil andernfalls\nder Mietwert der Wohnung der Besteuerung entgehe, obwohl die Woh­\nnung eindeutig genutzt werde.\n\n1 Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer\n(BdBSt); SR 642.11\n\n281\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2011,2012\n\n"}