Diese Erträge liegen zwischen Fr. 3 6 0 0 - und Fr. 5 4 0 0 -, wobei die Steuerverwaltung einräumt, dass die Vergleich­ barkeit eines Objekts wegen einer besseren Zufahrt nur beschränkt gege­ ben ist. Es sprechen deshalb sachliche Gründe für den von der Steuerver­ waltung ermittelten Mietwert. Dazu kommt, dass auch die für die Miet­ wertfestsetzung seit jeher geltende Faustregel, wonach der Mietwert 5 - 6 % der Steuerschätzung beträgt, die Schätzung bestätigt. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums der kantonalen Steuerverwal­ tung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. auch StRK 11.11.1983, Nr. 336; StRK 22.1.1988, Nr. 423).