Gleich verhält es sich beim Beschwerdeführer. Aus persönlichen Grün­ den will er die zweite Wohnung nicht vermieten. Er lebt damit praktisch in einem Einfamilienhaus. Ob er die Räume der zweiten Wohnung tatsächlich gelegentlich gebraucht oder sie als Reserve für zukünftigen Gebrauch frei­ halten lässt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass grundsätzlich die Vermie­ tung der Wohnung möglich wäre, aber aus persönlichen Gründen nicht vorgenommen wird, um Eigengebrauch an dieser zweiten Wohnung fest­ zustellen. StRK 6.4.1960 (Nr. 245) 2010