Wenn ein Grundeigentümer auf einen Mieter verzichtet, obwohl er eine Wohnung vermieten könnte, weil er diese Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht vermieten will, so liegt ebenfalls Eigengebrauch vor. Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäuser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht vermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will, sein Ferienhaus selbst zu bewohnen. In einem solchen Falle liegt Eigen­ gebrauch vor, obwohl der Eigentümer vielleicht während der ganzen Bemessungsperiode das Haus nie bewohnt hat. Er ist für den Mietwert ein­ kommenssteuerpflichtig. Gleich verhält es sich beim Beschwerdeführer.