B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­ jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­ periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­ stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­ schrift ausdrücklich durchbrochen.